Obligation Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien AG 3% ( AT000B077540 ) en EUR

Société émettrice Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien AG
Prix sur le marché 100 %  ▼ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT000B077540 ( en EUR )
Coupon 3% par an ( paiement annuel )
Echéance 13/06/2021 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG AT000B077540 en EUR 3%, échue


Montant Minimal /
Montant de l'émission /
Description détaillée Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG est une banque coopérative autrichienne opérant principalement en Basse-Autriche et à Vienne, offrant une large gamme de services financiers aux particuliers et aux entreprises.

L'Obligation émise par Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien AG ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT000B077540, paye un coupon de 3% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 13/06/2021







Raiffeisen Stufenzins-Obligation 2013-2021/11
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
ISIN AT000B077540
Bedingungen
§ 1 Angebotsfrist, Gesamtnominale, Ausgabepreis, Valutatag, Form, Stückelung
1) Angebotsfrist. Die Raiffeisen Stufenzins-Obligation 2013-2021/11 (die ,,Schuldverschreibungen") der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (die ,,Emittentin") wird im Wege einer
Daueremission mit offener Angebotsfrist ab 17. Mai 2013 öffentlich angeboten.
2) Gesamtnominale. Das Gesamtnominale beträgt bis zu Nominale EUR 5.000.000,-- (mit
Aufstockungsmöglichkeit auf bis zu Nominale EUR 50.000.000,--).
3) Erstausgabepreis. Der Erstausgabepreis beträgt 100 %. Weitere Ausgabepreise können von der
Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden. Der Höchstausgabepreis
wurde mit 110 % festgelegt.
4) Erstvalutatag. Die Schuldverschreibungen sind erstmals am 14. Juni 2013 zahlbar (,,Erstvalutatag").
Weitere Valutatage können von der Emittentin nach Bedarf festgelegt werden.
5) Form, Stückelung. Die Schuldverschreibungen lauten auf Inhaber und werden in einer Stückelung von
EUR 1.000,-- begeben.
§ 2 Verbriefung, Hinterlegung, Übertragung
1) Sammelurkunde. Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine veränderbare
Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b) Depotgesetz verbrieft, welche die firmenmäßige Zeichnung der
Emittentin trägt. Der Anspruch auf die Ausstellung effektiver Schuldverschreibungen ist
ausgeschlossen.
2) Hinterlegung, Übertragung. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG
(,,OeKB") als Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der
Sammelurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB übertragen werden
können.
§ 3 Status
Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen
nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Davon
ausgenommen sind gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Verbindlichkeiten.
§ 4 Verzinsung
1) Zinssätze und Zinstermine. Die Zinsen sind jährlich im Nachhinein am 14. Juni eines jeden Jahres
(jeweils ein ,,Zinstermin"), erstmals am 14. Juni 2014 zahlbar. Die Verzinsung der
Schuldverschreibungen beginnt am Erstvalutatag (,,Verzinsungsbeginn") und endet an dem ihrer
Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis des in Absatz 3)
definierten Zinstagequotienten.


Die Schuldverschreibungen werden wie folgt verzinst:
für die Zinsperiode vom 14. Juni 2013 bis einschließlich 13. Juni 2014 mit 1,25 % p.a. vom Nennwert;
für die Zinsperiode vom 14. Juni 2014 bis einschließlich 13. Juni 2015 mit 1,50 % p.a. vom Nennwert;
für die Zinsperiode vom 14. Juni 2015 bis einschließlich 13. Juni 2016 mit 1,75 % p.a. vom Nennwert;
für die Zinsperiode vom 14. Juni 2016 bis einschließlich 13. Juni 2017 mit 2,00 % p.a. vom Nennwert;
für die Zinsperiode vom 14. Juni 2017 bis einschließlich 13. Juni 2018 mit 2,25 % p.a. vom Nennwert;
für die Zinsperiode vom 14. Juni 2018 bis einschließlich 13. Juni 2019 mit 2,50 % p.a. vom Nennwert;
für die Zinsperiode vom 14. Juni 2019 bis einschließlich 13. Juni 2020 mit 2,75 % p.a. vom Nennwert;
für die Zinsperiode vom 14. Juni 2020 bis einschließlich 13. Juni 2021 mit 3,00 % p.a. vom Nennwert.
2) Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem Verzinsungsbeginn bzw. einem Zinstermin (jeweils
einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der
Schuldverschreibungen (jeweils ausschließlich) wird jeweils ,,Zinsperiode" genannt.
3) Zinstagequotient. Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen
beliebigen Zeitraum (,,Zinsberechnungszeitraum") die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem
Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage der
Zinsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt und (y) der Anzahl der Zinstermine, die
normalerweise in ein Kalenderjahr fallen (,,Actual/Actual-ICMA").
§ 5 Laufzeit und Tilgung
Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 14. Juni 2013 und endet mit Ablauf des 13. Juni
2021. Die Schuldverschreibungen werden zu 100 % vom Nennwert am 14. Juni 2021 (,,Tilgungstermin")
zurückgezahlt.
§ 6 Kündigung
Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder/und der Inhaber dieser Schuldverschreibungen ist
unwiderruflich ausgeschlossen.
§ 7 Steuern
Alle mit der Tilgung und/oder der Zahlung von Zinsen anfallenden Steuern, Gebühren und sonstigen
Abgaben sind von den Inhabern der Schuldverschreibungen zu tragen und zu bezahlen. Soweit die
Emittentin oder die sonstige auszahlende Stelle gesetzlich zum Abzug von Steuern, Gebühren und
sonstigen Abgaben von Zins- und/oder Tilgungszahlungen verpflichtet ist, wird an die Inhaber der
Schuldverschreibungen nur der nach dem Abzug verbleibende Betrag ausbezahlt.
§ 8 Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren, aus fälligen
Schuldverschreibungen nach dreißig Jahren.
§ 9 Zahlstelle, Zahlungen
1) Zahlstelle. Zahlstelle ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG.
2) Zinsen- und Tilgungszahlungen. Die Gutschrift der Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt über die
jeweilige für den Inhaber der Schuldverschreibungen Depot führende Stelle.
2


3) Zahltag. Fällt ein Fälligkeitstermin für eine Zinszahlung oder eine Tilgungszahlung auf einen Tag, der
kein Bankarbeitstag ist, verschiebt sich die Fälligkeit für die Zinszahlung oder die Tilgungszahlung auf
den nächstfolgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der Schuldverschreibungen hat keinen Anspruch
auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung. Bankarbeitstag im
Sinne dieses Absatz 3) ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankfilialen
der Zahlstelle in Wien geöffnet sind.
§ 10 Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Erwerb
1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne
Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen weitere Schuldverschreibungen mit gleicher
Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen eine Einheit bilden.
2) Erwerb. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen zu jedem beliebigen Preis am
Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese
Schuldverschreibungen gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden.
§ 11 Bekanntmachungen
1) Bekanntmachungen auf der Homepage. Alle Bekanntmachungen, die diese Schuldverschreibungen
betreffen, sind auf der Homepage der Emittentin (www.raiffeisenbank.at/Investoren/Emissionen) zu
veröffentlichen. Jede derartige Mitteilung gilt mit dem dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung
auf der Homepage als übermittelt. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der
Schuldverschreibungen bedarf es nicht.
2) Börserechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen. Von den vorangegangenen Bestimmungen bleiben
die börserechtlichen Verpflichtungen der Wiener Börse betreffend Veröffentlichungen im
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen unberührt.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
1) Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen
Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht.
2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Wien, Österreich.
3) Gerichtsstand Unternehmer.
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen
Schuldverschreibungen zwischen der Emittentin und Unternehmern ist das für Handelssachen jeweils
zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt ausschließlich zuständig.
4) Gerichtsstand Verbraucher. Für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher sind die
aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich zuständigen Gerichte
zuständig. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Erwerb der
Schuldverschreibungen durch den Verbraucher gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich
bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Erwerb der Schuldverschreibungen seinen
Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land
vollstreckbar sind.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben
die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung
gelangt, ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit rechtlich möglich Rechnung trägt.
Wien, im Mai 2013
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer Daueremission im Sinne des § 3 Abs. (1) Z 3. KMG
begeben und sind deshalb von der Prospektpflicht befreit.
3